Satzung
Hier stehen die derzeit gültige Fassung der Satzung sowie der Beitrags- und Kassenordnung zum Download bereit.
Satzung des Fördervereins der freiwilligen Feuerwehr Groß Glienicke e.V.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1):
Der Verein führt den Namen: "Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Groß Glienicke im folgenden Verein genannt.
(2):
Der Sitz des Vereins ist die Stadt Potsdam.
(3):
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam einzutragen. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt die Abkürzung "e. V." im
Namen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
(1):
Der Verein hat die Aufgabe:
a) das Feuerwehrwesen in Groß Glienicke und Umgebung zu fördern und die
Interessen der Feuerwehr und ihrer Angehörigen zu vertreten,
b) die Grundsätze des freiwilligen Feuerwehrwesens insbesondere durch
gemeinschaftliche Veranstaltungen und Übungen zu pflegen,
c) für den Brandschutzgedanken zu werben,
d) interessierte Einwohner des Ortsteils Groß Glienicke für die Freiwillige
Feuerwehr zu gewinnen,
e) die Jugendfeuerwehr zu fördern
(2):
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
Fassung.
(3):
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
(4):
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5):
Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Förderverein ist geschlechts- und nationalitätenneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden, sofern Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind. Dem Verein können angehören:
a) die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Groß Glienicke,
b) die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung,
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1):
Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit.
(2):
Die aktiven Mitglieder und die Mitglieder der Altersabteilung der Feuerwehr sollten Mitglied des Vereins sein.
(3):
Fördernde Mitglieder können nur unbescholtene natürliche und juristische Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen und Institutionen werden. Der Erwerb der
Mitgliedschaft erfolgt nach Abs. 1.
(4):
Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1):
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder durch den Tod des Mitgliedes.
(2):
Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären
(3):
Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder trotz erfolgter
Mahnung, den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Auszuschließende kann vorher angehört werden. Der Ausschluss
ist schriftlich zu begründen.
(4):
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden, Abs. 3 ist entsprechend zu berücksichtigen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1):
Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung.
(2):
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(3):
Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
(4):
Bei Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Bereits bestehende Ansprüche des Vereines gegen das Mitglied bleiben davon unberührt.
§ 7 Mittel
Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung
festzusetzen ist und nicht unterschritten werden darf, jedoch in darüber
liegender Höhe, die vom Mitglied selbst bestimmt werden kann.
b) durch Spenden
c) durch sonstige Zuwendungen
d) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
e) durch Veranstaltungen des Vereines
f) aus Zinsbeträgen des Vereinskontos
§ 8 Haftung
Die Haftung aller Mitglieder ist, in jedem Falle, ausschließlich auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§ 9 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1):
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern im Sinne des § 3 dieser Satzung zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
(2):
Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der
vorgesehenen Tagesordnung mit einer 4-wöchigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung.
(3):
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 5 Tage vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
(4):
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In den Antrag
müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 13 dieser Satzung für eine Amtszeit von
vier (4) Jahren,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters,
e) die Wahl von zwei Kassenprüfern für eine Amtszeit von drei (3) Jahren.
Kassenprüfer dürfen nur zwei Wahlperioden in Folge gewählt werden
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) die Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss,
oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein,
i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1):
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als 50% der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier
Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die Einberufung hat im Sinne des § 10 Nr. 2 dieser Satzung zu erfolgen.
(2):
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(3):
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(4):
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag kann geheim abgestimmt werden.
(5):
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
(6):
Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
(7):
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Mitgliedsbeitrag für das vorhergehende Rechnungsjahr bezahlt worden
ist.
§ 13 Der Vorstand
(1):
Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem Ersten Vorsitzenden
b) dem Zweiten Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
von denen mindestens zwei aus den Reihen der aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr kommen müssen,
e) dem Ortswehrführer
f) dem Jugendwart
Ortswehrführer und Jugendwart sind geborene Mitglieder des Vorstands.
(2):
Die Vorstandsmitglieder werden gemäß §11 Absatz b) von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer im ersten oder falls erforderlich im zweiten Wahlgang die Zweidrittelmehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Ist ein dritter Wahlgang erforderlich, genügt die einfache Mehrheit.
(3):
Ein Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung der Feuerwehr Groß Glienicke ist als Berater zu den Vorstandssitzungen einzuladen.
(4):
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der
Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.
§ 14 Geschäftsführung und Vertretung
(1):
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen, oder wenn es
von Vorstandsmitgliedern als dringlich erachtet wird, unter Einräumung einer angemessenen Frist. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer
und Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Jedem Mitglied des Vereines ist auf Wunsch Einsicht in die Protokolle zu gewähren.
(2):
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit wirksam. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3):
Die Mitglieder sind über Beschlüsse des Vorstandes in angemessener Weise zu unterrichten.
(4):
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder hat Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass
der Zweite Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Ersten Vorsitzenden und der Kassenverwalter nur im Verhinderungsfall des Ersten Vorsitzenden und des Zweiten Vorsitzenden zur
Vertretung im Rahmen der Beschlüsse und Vorgaben der Mitgliederversammlung und des Vorstandes im Sinne des § 13 dieser Satzung befugt ist.
(5):
Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben in Höhe von maximal 250 Euro zu tätigen. Darüber hinaus gehende Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(6):
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Rechnungswesen
(1): Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. (2): Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. (3): Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung. (4): Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. |
§ 16 Auflösung
(1):
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der
abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
(2):
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmungen
besonders hingewiesen werden. Die Einberufung hat im Sinne des § 10 Nr. 2 dieser Satzung zu erfolgen.
(3):
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Potsdam, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke der gemeindlichen Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr der Stadt Potsdam OT Groß Glienicke" zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
(1):
Diese Satzung tritt am 19. März 2004 mit der Gründung des Vereins in Kraft
§ 18 Schlussbestimmungen
Diese Satzung ist auf der Gründungsversammlung von aktiven Mitgliedern und Mitgliedern der Ehren- und Altersabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Groß Glienicke einstimmig angenommen worden. Die Satzung ist Bestandteil der Anmeldung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam. Beim Finanzamt Potsdam-Stadt wird die Gemeinnützigkeit beantragt.
Beitrags- und Kassenordnung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Groß Glienicke e.V.
Auf der Grundlage der Vereinssatzung §7 –Mittel- wird die nachstehende Ordnung festgelegt und durch die Gründungsmitgliederversammlung bestätigt.
1) Die Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Mitgliedsart. Es gelten folgende
jährliche Mitgliedsbeiträge:
a) für ordentliche Mitglieder |
mindestens |
12,00 € |
b) für fördernde Mitglieder
|
mindestens mindestens
mindestens |
50,00 € 100,00 €
200,00 € |
c) Ehrenmitgliedern sowie geborene Mitglieder des Vorstandes zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Ihnen steht es frei, einen Beitrag zu entrichten. |
1) Das Kalenderjahr gilt als Beitragsjahr.
Tritt ein Mitglied im Laufe eines
Beitragsjahres bei, so ist nur der laufende
Beitrag zu entrichten.
2) Bei Austritt aus dem Verein erfolgt keine Rückzahlung bereits gezahlter
Beiträge.
3) Mitgliedsbeiträge sind jährlich fällig. Sie sind zahlbar bis zum 30.03. des
Beitragsjahres durch Banküberweisung auf das Konto:
Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Groß Glienicke e.V.
Konto-Nr. 353 600 2632
BLZ: 160 50 000
Mittelbrandenburgische Sparkasse Potsdam
Bei Nichtleistung erfolgt eine Mahnung zum 15.04. des Beitragsjahres und eine weitere Mahnung zum 15.05. des Beitragsjahres.
Danach erfolgt der Ausschluss aus dem Verein.
Fristverlängerungen auf Grund besonderer Umstände sind schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
4) Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung des Fördervereins der
Freiwilligen Feuerwehr Groß Glienicke e.V.. Sie wurde auf der
Gründungsversammlung des Vereins am 19.03.2004 beschlossen und tritt mit
gleicher Wirkung in Kraft.